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Wolfgang.Wergen.Design Dipl. Designer (FH) Wolfgang Wergen Forststr. 135 70193 Stuttgart Germany
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-- Design/ Layout: Wolfgang Wergen Code Programming: Thomas Kirchmann (someoner.de) --
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AGB
1. Uhrheberschutz und Nutzungsrechte
1.1.
Der
einem Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag
(Auftragswerk). Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag
gegebenen Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem
Werk. Es gelten Vorschriften des Werksvertragsrechtes und des
Urheberrechtsgesetzes. Ausnahmefall: das Angebotswerk
Das
Merkmal des Angebotswerkes besteht darin, daß es inhaltlich auf einen
bestimmten Verwerter und dessen Produkte ausgerichtet ist und daß es der
Urheber aus eigenem Antrieb in der Absicht geschaffen hat, es
Verwertern zur Nutzung anzubieten. Bei der Übernahme des Angebotswerkes
zur Nutzung kommt ein Lizenzvertrag zustande. Die Aufforderung eines
Verwerters and den Urheber, das Angebotswerk umzuarbeiten oder zu
ergänzen (z.b. eine Rapportzeichnung anzufertigen), löst einen
ergänzenden Werkvertrag aus. Angebotswerke haben begrenzte Bedeutung
in den Bereichen Textildesign und verwandte Gebiete, Fotodesign und
Pressezeichnung, wo sie aufgrund der Verwertungsmöglichkeiten
traditionell üblich und von den Urhebern und Verwertern anerkannt sind.
In allen anderen Fällen ist eine kostenlose Vorlage von Entwürfen
ausgeschlossen; Ausnahmen hiervon bedürfen einer ausdrücklichen
Vereinbarung.
1.2. Die Arbeiten (Entwürfe und
Werkzeichnungen) des Designers sind als persönliche geistige Schöpfungen
durch das Urheberrecht geschützt, dessen Regelungen auch dann als
vereinbart gelten, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe
nicht erreicht ist.
1.3. Ohne Zustimmung des Designers
dürfen seine Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnungen weder im
Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung auch
von Teilen des Werkes ist unzulässig.
1.4. Die Werke des
Designers dürfen nur in der vereinbarten Nutzungsart, zu dem
vereinbarten Zweck in dem vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels
ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom
Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht,
die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der
Auftraggeber bzw. Verwerter mit der Zahlung des Regelhonorars.
1.5. Wiederholungen
(z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes
Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung des
Designers.
1.6. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung des Designers.
1.7. Über den Umfang der Nutzung steht dem Designer ein Auskunftsanspruch zu.
2. Honorar
2.1. Entwurf
und Werkzeichnung sowie die Einräumung des Nutzungsrechtes bilden eine
einheitliche Leistung. Für diese Leistung berechnet der Designer: das
Regelhonorar für die genutzte Entwurfsarbeit das Werkzeichnungshonorar
2.2. Übt
der Auftraggeber seine Nutzungsoption nicht aus und werden keine
Nutzungsrechte eingeräumt, berechnet der Designer ein Abschlagshonorar.
2.3. Die
Berechnung der Honorare richtet sich, soweit nicht ausdrücklich etwas
anderes vereinbart wird, nach den Honorarempfehlungen des BDG (Bund
Deutscher Grafik-Designer) und VDID (Verband Deutscher
Industriedesigner).
2.4. Eine unentgeltliche Tätigkeit, insbesondere die kostenfreie Schaffung von Entwürfen ist nicht berufsüblich.
2.5. Vorschläge
und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und
anderen Gründen haben keinen Einfluß auf das Honorar; sie begründen auch
kein Miturheberrecht, es sei denn, daß sie ausdrücklich vereinbart
worden sind.
2.6. Die Honorare sind bei Ablieferung der
Arbeiten fällig; sie sind ohne Abzug zahlbar. Werden Arbeiten in Teilen
abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei
Ablieferung des Teils fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines
Auftrages über einen längeren Zeitraum, so kann der Designer
Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.
2.7. Honorare sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind.
3. Zusatzleistungen, Neben- und Reisekosten
3.1. Die
änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe,
die änderung von Werkzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen
(Manusskriptstudium, Produktionsüberwachnung u.a.) werden nach
Zeitaufwand gesondert abgerechnet.
3.2. Im Zusammenhang mit
den Entwurfsarbeiten oder mit Entwurfsausführungsarbeiten entstehende
Nebenkosten (z.B. für Modelle, Zwischenproduktionen, Layoutsatz) sind zu
erstatten.
3.3. Für Reisen, die nach Abstimmung mit dem
Auftraggeber bzw. dem Verwerter zwecks Durchführung des Auftrags oder
der Nutzung erforderlich sind, werden Kosten und Spesen berechnet.
3.4. Die
Vergabe von kreativen Fremdleistungen (z.B. Fotoaufnahmen, Modelle)
oder die Vergabe von Fremdleistungen (z.B. Lithografie, Druckausführung,
Versand) nimmt der Designer nur aufgrund einer mit dem Auftraggeber
bzw. Verwerter getroffenen Vereinbarung in dessen Namen und auf dessen
Rechnung vor.
3.5. Soweit der Designer auf Veranlassung des
Auftraggebers bzw. Verwerters Fremdleistungen im eigenen Namen vergibt,
stellt der Auftraggeber bzw. Verwerter den Designer von hierraus
resultierenden Verbindlichkeiten frei.
3.6. Die Vergütung von
Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung fällig. Verauslagte
Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten. Vergütungen und Nebenkosten
sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind.
4. Eigentumsvorbehalt und Versendungsgefahr
4.1. An den Arbeiten des Designers werden Nutzungsrechte eingeräumt, ein Eigentumsrecht wird nicht übertragen.
4.2. Die
Originale sind nach angemessener Frist unbeschädigt an den Designer
zurückzugeben, sofern nicht ausdrücklich eine anders lautende
Vereinbarung getroffen wurde.
4.3. Zusendung und Rücksendung der Arbeiten erfolgen auf Gefahr und für Rechnung des Auftragebers bzw. Verwerters.
5. Korrektur und Produktionsüberwachung
5.1. Vor Produktionsbeginn sind dem Designer Korrekturmuster vorzulegen.
5.2. Die
Produktion wird vom Designer nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung
überwacht. Besteht eine solche Vereinbarung, so ist er ermächtigt,
erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen.
6. Haftung
6.1. Eine
Haftung für die wettbewerbs- und zeichenrechtliche Zulässigkeit seiner
Arbeit wird vom Designer nicht übernommen; gleiches gilt für die
Schutzfähigkeit.
6.2. Der Auftraggeber bzw. Verwerter
übernimmt mit der Genehmigung der Arbeiten die Verantwortung für die
Richtigkeit von Bild und Text.
6.3. Soweit der Designer auf
Veranlassung des Auftraggebers bzw. Verwerters Fremdleistungen in dessen
Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet er nicht für die
Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer.
6.4. Die
Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber
bzw. Verwerter. Delegiert der Auftraggeber bzw. Verwerter im
Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an den
Designer, stellt er ihn von der Haftung frei.
6.5. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist eine Haftung des Designers nicht ausgeschlossen.
7. Belegexemplare
Von
vervielfältigten Werken sind dem Designer mindestens 10 ungefaltete
Belegexemplare unentgeltlich zu überlassen, die er auch im Rahmen seiner
Eigenwerbung verwenden darf. Sind vervielfältigbare Muster hergestellt
worden, ist dem Designer ein Muster zu überlassen. Das überlassen
produzierter Produkte ist mit dem Auftraggeber auszuhandeln, bei
vertretbarem Umfang aber zu gewähren.
8. Gestaltungsfreiheit
8.1. Für den Designer besteht im Rahmen des Auftrages Gestaltungsfreiheit.
8.2. Die
dem Designer überlassenen Vorlagen (z.B. Texte, Fotos, Muster) werden
unter der Vorraussetzung verwendet, daß der Auftraggeber bzw. Verwerter
zur Verwendung berechtigt ist.
9. Erfüllungsort
Erfüllungsort für beide Teile ist Stuttgart, der Sitz von Wolfgang.Wergen.Design. 10. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die
Unwirksamkeit einer oder mehrerer voranstehender Bestimmungen läßt die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame
Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr
verfolgten wirtschaftlichen Zweck so weit wie möglich verwirklicht.
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